Anforderungen gemäß dem Gesetz über digitale Dienste
1) Was ist das Gesetz über Digitale Dienste (GDD)?
Das Gesetz über Digitale Dienste, in Kraft seit Februar 2024, hat das Ziel, das Internet stärker und einheitlicher zu regulieren und dadurch ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu schaffen. Dabei geht es primär um den Schutz der Grundrechte der Internet-Nutzer und um die Verhinderung von illegalen Inhalten. Es werden EU-weit verbindliche Pflichten eingeführt für alle Anbieter digitaler Dienste, die den Verbrauchern in der EU Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln.
2) Gelten das GDD und seine Anforderungen für meinen Dienst/meine Website/App?
Das Gesetz über Digitale Dienste unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten von "Vermittlungsdiensten":
a) Reine Durchleitung. Bei einem reinen Durchleitungsdienst werden vom Nutzer bereitgestellte Informationen einfach übertragen oder der Zugang zu einem Kommunikationsnetz ermöglicht. Beispiele sind VPN- und WLAN-Anbieter, Top-Level-Domains oder E-Mail-Dienste.
b) Caching-Dienst: Ein Caching-Dienst hingegen ist eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen, die lediglich dazu dient, Informationen effizienter zu übertragen. Beispiele hierfür sind Web- oder DNS-Caching.
c) Hosting-Dienst. Ein Hosting-Dienst speichert Informationen, die der Benutzer in seinem Namen zur Verfügung stellt. Klassische Beispiele sind Cloud-Computing-Dienste sowie Web-, E-Mail- und Server-Hosting. Eine Sonderform eines Hosting-Dienstes ist die Online-Plattform, ein Hosting-Dienst, der Informationen oder Inhalte nicht nur im Auftrag eines Nutzers speichert, sondern auch öffentlich, d.h. außerhalb von Bayer, verbreitet.
Der für Bayer relevanteste Typ ist der "Hosting-Service". Die sehr weit gefasste Definition könnte wie folgt interpretiert werden:
Wenn wir Informationen von Kunden-/Patienten-/Angehörigen der Gesundheitsberufe usw. mit Wissen/Zustimmung der Nutzer und in deren Namen auf unseren Systemen speichern und diese Informationen von uns verwendet werden, um eine Dienstleistung in einem kommerziellen Kontext zu erbringen, die auf individuellen Wunsch des Nutzers elektronisch konsumiert werden kann (ausgenommen redaktionell verwaltete Informationen oder von uns gepushte Nachrichten), dies kann als Hosting-Dienstleistung im Sinne des GDD eingestuft werden.
Einige Beispiele aus der Bayer Welt:
a) Kommunikations- oder Vermittlungsplattformen zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Patienten/Landwirten:
Auch wenn ein detaillierter Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Patienten/Landwirten usw. erst später und direkt zwischen diesen über deren private Kommunikationstools (ohne Bayer als Vermittler) stattfindet, werden zumindest einige Informationen der Patienten-/Landwirte auf unseren Systemen gehostet, um das "Match" zu erleichtern. Insofern fällt das Angebot einer Vermittlungsplattform in den Anwendungsbereich des GDD.
b) Kooperationen mit externen Plattformen:
Wir würden nach einer "verallgemeinerten" Sicht des jeweiligen Nutzers differenzieren: Nimmt der typische Nutzer den erhaltenen Dienst als Bayer Service oder als Service des externen Dritten wahr? (Branding, Look & Feel der Website usw.). Im letzteren Fall würden die Verpflichtungen des GDD in erster Linie dem direkt mit dem Nutzer verbundenen externen Partner auferlegt werden und nicht uns (Erbringung eines Dienstes im Hintergrund für unseren Partner).
c) Webshops:
Werden die Nutzerdaten in unserem eigenen Interesse und nur für die konkrete Leistungserbringung (Lieferung des Produkts) gespeichert, würden wir diese Speicherung nicht als "im Auftrag des Nutzers" ansehen; das GDD wäre dann auf den Webshop nicht anwendbar. Wenn wir aber z.B. auch eine Bewertungs- und Kommentarfunktion anbieten und solche Informationen im Namen des Nutzers veröffentlicht werden, damit andere Nutzer sie lesen können, würde dies den Webshop zu einer Online-Plattform im Sinne des GDD machen.
Aus geographischer Sicht gelten die durch das Gesetz über Digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen für alle Vermittlungsdienste, die Nutzern der Dienstleistung angeboten werden, die ihren Sitz in der EU haben oder sich in der EU befinden, unabhängig davon, wo die Anbieter dieser Vermittlungsdienste ihren Sitz haben.
3) Welche Verpflichtungen ergeben sich aus dem GDD?
a) Zentrale Kontaktstellen für Nutzer und Behörden
- Bitte geben Sie vor dem Go-Live der Vermittlungsdienste Folgendes an:
- Eine zentrale Anlaufstelle innerhalb von Bayer, die es den Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, direkt auf elektronischem Wege mit uns zu kommunizieren. Bitte fügen Sie auch eine zweite Sprache (neben Englisch) hinzu, die in dem Land verwendet wird, in dem die juristische Einheit, die die Vermittlungsdienstleistung anbietet, ihre Hauptniederlassung hat (z. B. Deutsch, wenn die Dienstleistung von der Bayer AG angeboten wird);
- Eine zentrale Anlaufstelle, die es den Nutzern der Dienstleistung ermöglicht, direkt auf elektronischem Wege mit uns zu kommunizieren;
- Für den Fall, dass Sie eine Vermittlungsdienstleistung für Empfänger in der EU erbringen, aber selbst keine Niederlassung in der EU haben: Benennen Sie schriftlich eine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen Sie Ihre Vermittlungsdienste anbieten, als Ihr gesetzlicher Vertreter handelt.
- Bitte füllen Sie den jeweiligen Hinweis in der Impressumsvorlage aus und veröffentlichen Sie diese Informationen entsprechend auf Ihrer Dienstleistung.
b) Moderation von Inhalten
- Nehmen Sie in Ihren Nutzungsbedingungen in einer klaren, einfachen, verständlichen, benutzerfreundlichen und eindeutigen Sprache Informationen über alle etwaigen Beschränkungen auf, die Sie in Bezug auf die Nutzung Ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben müssen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Tools enthalten, die zum Zwecke der Moderation von Inhalten verwendet werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung, sowie die Verfahrensregeln Ihres internen Beschwerdemanagementsystems.
- Bitte beachten Sie, dass diese Pflicht nur insoweit relevant ist, als Nutzer in der Lage sind, Inhalte zu generieren, die vom Anbieter "moderiert" werden, d.h. primär für Online-Plattformen. Dies ist nicht der Fall, wenn Bayer einen Kontakt zwischen Patienten/Landwirten vermittelt und die weitere elektronische Kommunikation zwischen Patienten/Landwirten privat erfolgt – und nicht auf der Bayer Plattform selbst.
c) Transparenz Berichtspflicht
Sie müssen mindestens einmal jährlich (frühestens im Jahr 2025) klare, leicht verständliche Berichte über die Moderation von Inhalten (falls vorhanden, siehe oben) in einem maschinenlesbaren Format und in leicht zugänglicher Weise öffentlich zugänglich machen, die Sie während des betreffenden Zeitraums durchgeführt haben. Wir werden eine Vorlage dafür zur Verfügung stellen, sobald eine gemeinsame "beste" Praxis etabliert ist.
d) Melde- und Abhilfeverfahren (gilt nur für Hosting-Dienste und Online-Plattformen):
- Einrichtung eines Melde- Abhilfeverfahrens, welches es Einzelpersonen oder Organisationen ermöglicht, bestimmte Informationen zu melden, die sie als illegale Inhalte betrachten. Dieser Mechanismus muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und die Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Wege ermöglichen.
Um dies umzusetzen, verwenden Sie bitte die vorformulierte jeweilige Textzeile in unserer Impressumsvorlage und erstellen Sie auf Ihrer Website eine Eingabemaske, welche die Eingabe der nachfolgend aufgeführten Punkte ermöglicht (Beispiel): - Das Melde- und Abhilfeverfahren soll es der meldenden Person ermöglichen, die folgenden Informationen anzugeben (Sie können diese Vorlage verwenden):
a) eine hinreichend substantiierte Erläuterung der Gründe, aufgrund derer die natürliche oder juristische Person behauptet, dass es sich bei den fraglichen Informationen um illegale Inhalte handelt;
b) Eine klare Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen (z. B. die genaue URL oder URLs);
c) Name und E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person, die die Meldung einreicht, sowie
d) Eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die natürliche oder juristische Person, die die Meldung einreicht, in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die darin enthaltenen Informationen und Behauptungen richtig und vollständig sind.
- Das Melde- und Abhilfeverfahren sendet der meldenden natürlichen oder juristischen Person unverzüglich eine Empfangsbestätigung (wenn Sie die elektronischen Kontaktdaten der meldenden natürlichen oder juristischen Person erhalten haben)
In case of questions and further guidance please type in go/asklpc on the browser window and reach out to the LPC experts.